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§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein
"Tischtennis Club (T.T.C.) 1988 Schaafheim"
wurde am 30.Januar 1988 in 6117 (jetzt 64850) Schaafheim unter dem damaligen Namen "Tischtennis Club (T.T.C) Olympia 1988 Schaafheim - Schlierbach gegründet. Er ging aus der Tischtennisabteilung des FSV 1967 Schlierbach e.V. die seit 1970 bestand, hervor. Nach Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht 64807 Dieburg lautet der aktuelle Name des Vereins: Tischtennis Club 1988 Schaafheim e.V.. Der Sitz des Vereins ist in 64850 Schaafheim.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesonders durch Betreiben der Sportart Tischtennis verwirklicht. Der Verein fördert die sportliche Betätigung von Menschen unabhägig von Alter und Geschlecht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden
1. Der Verein ist Mitglied im a.) Landessportbund Hessen e.V. b.) zuständigen Landesverband c.) zuständigen Spitzenverband des DSB
§4 Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag um Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18.Lebensjahr.
3. Der Verein führt als Mitglieder a.) ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 18.Lebensjahr) b.) Jugendliche (bis zum vollendeten 18.Lebensjahr) c.) Ehrenmitglieder
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluß ernannt und bekommen eine Vereinsehrennadel verliehen.
5. Die Mitgliedschaft endet a.) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist. b.) durch Ausschluß, wenn ein Mitglied bei Verstößen gegen die Satzung, bei ehrenrührigen Handlungen oder bei Schädigung des Vereins durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen wird. c.) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand über den Ausschluß.
6. Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich im voraus erhoben.
§5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind a.) die Mitgliederversammlung b.) der Vorstand
§6 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und soll in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordet oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu, wie der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 3 Wochen vorher zu erfolgen und wird vom 1.Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Dies kann durch Veröffentlichung in der lokalen Presse oder schriftlich erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Anträge, die Satzungsänderungen zur Folge haben, müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsmitglied, das die Mitgliederversammlung einberufen hat, eingegangen sein. Hierauf ist bei Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung auf mündlichen Antrag hin beschließen. Sie ist weiter befugt, die Bestellung des Vorstandes durch Beschluß zu widerrufen.
6. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
7. Bei der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Dies gilt auch, wenn die Bestellung des Vorstandes widerrufen wurde.
8. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf soll bei der Einladung verwiesen werden.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10. Über die Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Dabei sollen Ort, Zeit und Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.
11. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Sie muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies beantragt.
12. Die Auflösung des Vereins ist nur mit mindestens 3/4 Stimmenmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen möglich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für die Auflösung muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß §6 Absatz 2 einberufen werden.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a.) 1.Vorsitzenden b.) 2.Vorsitzenden c.) Rechnungsführer d.) Schriftführer e.) Sportwart f.) Jugendwart
2. Zur Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB ist der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§8 Auflösungsbestimmungen
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde 64850 Schaafheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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